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Kieferorthopädie – Zahnzusatzversicherungen für Kinder

Kieferorthopädie – Zahnfehlstellungen und Kieferanomalien gibt es bei Kindern verhältnismäßig oft: 2/3 aller Kinder sind kieferorthopädisch behandlungsbedürftig. Das Ausmaß der jeweiligen Kiefer- bzw. Zahnfehlstellung wird durch die sog. KIG – kieferorthopädische Indikationsgruppe angegeben. Grundsätzlich werden die Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Je nach Ausführung der kieferorthopädischen Versorgung können jedoch erhebliche Mehrkosten entstehen.

Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG)

Anhand der sogenannten KIG-Einstufung wird vom Kieferorthopäden die Schwere einer diagnostizierten Zahn- oder Kieferfehlstellung festgelegt. Weiter wird anhand dieser Einstufungen die medizinische Notwendigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung erläutert. Es gibt die KIG-Einstufungen 1-5.

Bei KIG 1 und 2 besteht nach Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung nicht die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme und somit auch keine Leistungspflicht. Das bedeutet, die Kosten sind immer vom Patienten zu tragen. Es besteht allerdings die Möglichkeit durch den Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung diesen Bereich abzusichern.

Bei KIG 3 bis 5 sieht das anders aus. Dort beteiligt sich die gesetzliche Krankenversicherung entsprechend dem dafür vorgesehenen Festzuschuss. Dabei können allerdings aufgrund der modernen Techniken und Optionen bei den Behandlungsmethoden hohe Mehrkosten entstehen, welche mittels Mehrkostenvereinbarung zwischen Behandler und Patient als privatärztliche Mehrkosten abgerechnet werden. Für diese evtl. auftretenden Mehrkosten besteht ebenfalls die Option, diese durch den Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung mit kieferorthopädischen Leistungen abzusichern.

Kieferorthopädie: Definition der KIG-Einstufungen:

KIG 1 – Es handelt sich hier um eine leichte Zahnfehlstellung, deren Behandlung aus ästhetischen Gründen wünschenswert sein kann. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich hier allerdings nicht.

KIG 2 – Hier liegt eine Zahnfehlstellung mit geringer Ausprägung vor, die zwar aus medizinischen Gründen eine Korrektur erforderlich macht, aber auch hier nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung subventioniert wird.

KIG 3 – Dabei handelt es sich um eine ausgeprägte Zahnfehlstellung. Diese ist aus medizinischen Gründen zu behandeln. Aus diesem Grund leistet hier auch bereits die gesetzliche Krankenversicherung.

KIG 4 – Eine stark ausgeprägte Zahnfehlstellung, welche dringend aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Auch hier ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.

KIG 5 – Bei einer solchen Einstufung liegt eine extrem stark ausgeprägte Zahnfehlstellung vor. Aus medizinischer Sicht ist hier unbedingt mit einer kieferorthopädischen Maßnahme zu reagieren. Eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist daher vorgesehen.

Kieferorthopädie: Wie werden die KIG-Einstufungen bei einer Zahnzusatzversicherung behandelt?

Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung für Kinder sollte noch vor dem ersten Zahnarztbesuch, spätestens aber vor Beginn des Zahnwechsels erfolgen. Sobald der Zahnarzt beim Kind die Vermutung einer Fehlstellung äußert und eventuell eine Überweisung zum Kieferorthopäden ausspricht, ist der der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung mit Leistungen für den Bereich Kieferorthopädie nicht mehr möglich.

Hat man allerdings die Zusatzversicherung rechtzeitig abgeschlossen, so gibt es verschiedene Versicherungsvarianten, welche sich von Versicherer zu Versicherer und von Tarif zu Tarif unterscheiden. Es gibt Versicherer, welche Leistungen nur bei einer KIG-Einstufung nach 3 bis 5 gewähren. Das heißt, es werden hier nach einer gültigen Mehrkostenvereinbarung entsprechend Leistungen gewährt.

Andere Tarife leisten auch bei einer KIG-Einstufung nach 1 und 2. Hier leistet die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht. Wichtig ist zu wissen, dass die Versicherer bei Leistungsfällen im Bereich Kieferorthopädie meist über einen Gutachter genau nachprüfen, ob tatsächlich eine medizinische Notwendigkeit für die angedachte Behandlung vorliegt. Grundlage für eine Leistung ist immer das Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit – für rein ästhetische oder gar kosmetische Behandlungen leistet KEIN Versicherer.

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